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Erbrecht: Wann ist die Risikolebensversicherung steuerfrei?

Es geht immer wieder das Gerücht um, dass die Auszahlung einer Risikolebensversicherung im Todesfall steuerfrei ist. Das ist grundsätzlich richtig – aber nur in einer ganz bestimmten Konstellation.

Die Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer, also der, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt, die Versicherungssumme am Ende auch selbst bekommt. Eine Vertragskonstellation, die in vielen Fällen gerade nicht gewählt wird.

In der Regel ist es anders. Der sorgende Ehemann sichert seine Frau oder die Familie in der Form ab, dass er selbst eine Versicherung abschließt. Er zahlt die Beiträge selbst und die Versicherungssumme aus der Risikolebensversicherung im Todesfall an seine Ehefrau oder die Familie ausgezahlt wird.

Aber gut gedacht ist nicht immer gut gemacht. In dieser Vertragsgestaltung fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Sie wird bei der Ehefrau oder den Kindern erbschaftssteuerpflichtig, wenn die Freibeträge von 500.000 Euro (Ehefrau) oder 400.000 Euro (Kind; jeweils ohne Versorgungsfreibetrag) überschritten werden.

Wie kann man die Steuerpflicht bei einer Risikolebensversicherung vermeiden?

Zum besseren Verständnis sei die Konstruktion des Versicherungsvertrages kurz erläutert. Bei einem Versicherungsvertrag gibt es einen Versicherungsnehmer. Das ist derjenige, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt und die Prämien bezahlt.

Dann gibt es die versicherte Person. Das ist derjenige, dessen Todesfallrisiko versichert wird. Und schlussendlich gibt es den oder die Bezugsberechtigten, die im Falle des Todes der versicherten Person die Prämie ausgezahlt bekommen.

War der Erblasser Versicherungsnehmer und hat die Prämien gezahlt, gibt es steuerlich folgende Fallgestaltungen:

  • Es wurde kein Bezugsberechtigter benannt. Dann fällt die Versicherungssumme inklusive der Überschussbeteiligung in den Nachlass und erhöht entsprechend den Wert und 
damit eine potentielle Steuerpflicht der Erben.

  • Es wurde ein Bezugsberechtigter benannt, der auch Erbe ist. Dann wird die Versicherungssumme dem Nachlassanteil des benannten Erben hinzugerechnet und erhöht die Erbschaft des Bezugsberechtigten.

War der Erblasser hingegen die versicherte Person und der Erbe Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter, so fällt die Versicherungssumme aus der Risikolebensversicherung weder in den Nachlass noch wird Sie dem Erben oder Versicherungsnehmer als Erbe zugerechnet. Sie bleibt somit von der Erbschaftssteuer befreit.

Für den genannten Fall des Ehemannes, der seine Familie absichern möchte, bedeutet dies Folgendes: Die Ehefrau wird Versicherungsnehmerin. Sie zahlt die Prämien und wird im Falle des Todes des Ehemannes (versicherte Person) Bezugsberechtigte.

Dann – und nur dann – bleibt die Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei. Besonders wichtig ist diese Form der Vertragsgestaltung bei unverheirateten Lebensgefährten. Hier beträgt der Freibetrag im Erbfall gerade einmal 20.000 Euro.

Wird hier die “falsche“ Vertragskonstruktion gewählt, fallen bei einer Versicherungssumme von 250.000 Euro direkt 69.000 Euro Erbschaftsteuer an. Und dass nur auf die Versicherung! Wenn zusätzlich noch ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie vererbt werden, wird es richtig teuer.

Abgeschlossene Verträge überprüfen

Im Ergebnis sollte also immer darauf geachtet werden, dass Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter identisch sind. Auch bei bestehenden Verträgen ist eine Änderung in den meisten Fällen nachträglich möglich.

Deshalb unser Rat: Überprüfen Sie Ihre bereits abgeschlossenen Risikolebensversicherungsverträge nach den oben genannten Kriterien, damit Sie im Erbfall – steuerlich – auf der sicheren Seite sind.

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